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Kirche und Staat – Historisches Lexikon
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Kirche und Staat

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Autor: Herbert Wille | Stand: 31.12.2011

Nach der Christianisierung Rätiens im 5. Jahrhundert wurde das kulturelle Leben seit dem Frühmittelalter von der christlichen Kirche geprägt. Da die Reformation des 16. Jahrhunderts in der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg nicht Fuss fassen konnte, blieb das Gebiet des späteren Fürstentums Liechtenstein stets mit der katholischen Religion verbunden.

Die Vorstellung einer Einheit geistlicher und politischer Ordnung konnte sich in der Frühneuzeit nicht halten. Es setzte sich eine weltliche Staatstheorie durch, die im Staat die höchste irdische Macht erblickte und die Kirche unter seine Oberaufsicht stellte. Aus seiner Gebietshoheit leitete der Staat im frühen 18. Jahrhundert einen Anspruch auf die allgemeine Kirchenhoheit ab. Es kam zu offenen Auseinandersetzungen zwischen der weltlichen Obrigkeit und der katholischen Kirche. So versuchte sich der Staat in die Besetzung von Pfarreien einzuschalten, auch wenn ihm kein Präsentationsrecht zustand (→ Patronat), oder bei der Visitation der Pfarreien durch den Bischof mitzuwirken, weil dabei Fragen der kirchlichen Güter und Einkommen erörtert wurden, über die der Staat das Schutz- und Aufsichtsrecht beanspruchte. Mit dem Vaduzer Landsbrauch und der liechtensteinischen Polizeiordnung von 1732 verpflichtete die Obrigkeit die Bewohner auf die Befolgung der Vorschriften der katholischen Kirche, z.B. in den Bereichen Kultus, Sitte, Familie. Der Landesherr verstand sich als Wächter des Heils seiner Untertanen und war im Interesse seiner Herrschaft auf die Einheitlichkeit des Bekenntnisses der Landesbewohner bedacht.

Im frühen 19. Jahrhundert wurde der Einfluss des Josephinismus spürbar. Mit der Einführung des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) 1812 entzog der Staat der Kirche die Eheangelegenheiten. Kirchliche Stiftungen und die Verwaltung der Kirchenkapitalien unterstanden neu der Oberaufsicht des Staats. Zur Besetzung aller Pfarrstellen musste die obrigkeitliche Genehmigung eingeholt werden. Die Verordnung über den politischen Ehekonsens von 1804 bestimmte, dass eine Ehe erst nach der weltlichen Genehmigung von der Kirche einzusegnen sei. Auch hinsichtlich der Taufe wurden die Geistlichen 1823 der Kontrolle des Oberamts unterstellt. Die Obrigkeit widersetzte sich den vielen Wallfahrten und Prozessionen und schränkte die Feiertage ein. Der Staat gewährte der Kirche aber auch Schutz und Unterstützung und band sie in staatliche Aufgaben ein: Die Ortsseelsorger wurden im Schulgesetz 1827 zur Beaufsichtigung des Schulwesens verpflichtet, nach der Polizeiordnung 1843 in die Ortspolizei eingebunden und mit der Oberleitung des kommunalen Armen- und Spendwesens betraut. 1843/45 wurde die Aufnahme von Nichtkatholiken in den Staatsverband grundsätzlich untersagt.

Die Haltung des Staats gegenüber der katholischen Kirche änderte sich unter der neuen Verfassung von 1862 nicht grundlegend. Diese garantierte zwar die Freiheit der «äusseren Religionsausübungen», die jedoch in der Praxis eingeschränkt blieb, wie sich an der Zulassung der evangelischen Kultausübung durch schweizerische Fabrikarbeiter zeigt. Die ihnen 1875 vom Staat in Absprache mit dem bischöflichen Ordinariat zugestandene Religionsfreiheit bestand lediglich in einem gemeinsamen häuslichen (privaten) Gottesdienst. Liechtenstein blieb ein konfessionell geschlossener Staat. Da ein Konkordat nicht zustande kam, wurden mit dem bischöflichen Ordinariat Regelungen in Einzelbereichen getroffen: katholische Kindererziehung bei gemischtkonfessionellen Ehen (Mischehenvereinbarung 1866), Genehmigung von Änderungen bei Kirchen-/Pfrundgütern durch Bischof und Regierung (1866), Führung der staatlichen Matrikeln (Zivilstandsregister) durch die Pfarrämter (1877).

Nach Art. 37 der Verfassung von 1921 ist die römisch-katholische Kirche die «Landeskirche» mit öffentlich-rechtlichem Status, welcher den anderen Konfessionen nicht zukommt. Diesen stehen die privatrechtlichen Organisationsformen zur Verfügung. Ein solches System ist nicht auf Parität, d.h. auf prinzipielle Gleichordnung und Gleichbehandlung der Religionsgemeinschaften angelegt. Der Staat ist auf die katholische Kirche ausgerichtet, der er den vollen Schutz zukommen lässt. Beim Erlass der Verfassung von 1921 kam es zu Auseinandersetzungen mit dem Bischof, der u.a. in der staatlichen Schulaufsicht kirchliche Rechte verletzt sah. Eine teilweise Entflechtung von Kirche und Staat erfolgte 1974 mit der Einführung der obligatorischen Zivilehe und der Übernahme des Zivilstandsregisters durch ein staatliches Registeramt (→ Zivilstandswesen). Mit Blick auf die Religionsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz blieb jedoch die privilegierte Stellung der römisch-katholischen Kirche ein Hauptkritikpunkt am staatskirchenrechtlichen System. Damit hängt die seit der Errichtung des Erzbistums Vaduz 1997 akzentuierte Forderung nach einer Trennung bzw. Entflechtung von Kirche und Staat zusammen.

Literatur

Zitierweise

Herbert Wille, «Kirche und Staat», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: https://historisches-lexikon.li/Kirche_und_Staat, abgerufen am 24.10.2024.

 
     
 








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