Ortssprecher vertreten nach der Bayerischen Gemeindeordnung Gemeindeteile, die am 18. Januar 1952 eine selbständige Gemeinde waren, und die im Stadt- oder Gemeinderat nicht mit einem gewählten Vertreter vertreten sind.[1]

Die Ortssprecher bekleiden wie die Mitglieder des Stadtrates ein kommunales Ehrenamt. Sie können an allen Sitzungen des Stadt- bzw. Gemeinderates und seiner Ausschüsse, in denen örtliche Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung der Stadt- oder Ortsteile behandelt werden, für die sie gewählt wurden, beratend teilnehmen.[1]

Rechtsgrundlage für die Wahl zum Ortssprecher ist Artikel 60a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)[1]. Voraussetzung ist, dass der Ort nicht bereits durch ein gewähltes Mitglied des Stadt- oder Gemeinderates vertreten ist. Die Wahl eines Ortssprechers findet nur statt, wenn ein Antrag gestellt wird, dem mindestens ein Drittel der im Stadt- oder Gemeindeteil ansässigen Gemeindebürger zustimmt und kein Bezirksausschuss gebildet wurde.

In den meisten anderen Bundesländern ist die Bezeichnung Ortsvorsteher gebräuchlich.

Einzelnachweise

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  1. a b c GO: Art. 60a Ortssprecher - Bürgerservice. Abgerufen am 15. Januar 2024.
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