„Krankenversicherung in Österreich“ – Versionsunterschied

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Die '''Krankenversicherung in Österreich''' erstattet den Versicherten die Kosten (voll oder teilweise) für die [[Therapie|Behandlung]] bei [[Erkrankung]]en, bei [[Mutterschaft]] und oft auch nach [[Unfall|Unfällen]]. Sie ist Teil des [[Gesundheitssystem|Gesundheits-]] und auch des [[Sozialversicherung (Österreich)|Sozialversicherungssystems]].
{{Gesundheitswesen Finanzströme Österreich}}
ENJABEMENT (AUSCHAMBO); TROCHÄUS
 
*
== Versicherungsarten ==
* d
In Österreich gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen:
* ''Pflichtversicherung'' oder ''gesetzliche Krankenversicherung'' (garantiert die erforderliche medizinische Behandlung)
* ''private Zusatzversicherung'' (Zusatzleistungen, wie etwa Einbettzimmer)
 
=== Pflichtversicherung ===
<div class="float-right">{{Krankenversicherung Ausgaben Österreich}}</div>
In Österreich ist die Krankenversicherung eine Pflichtversicherung für Leute mit legalem Einkommen bzw. deren Familie. Jeder unselbständig Beschäftigte ist auch krankenversichert, sofern das Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze (2018: 438,05&nbsp;€ pro Monat) überschreitet. Vorgeschrieben ist die Pflichtkrankenversicherung über das [[Allgemeines Sozialversicherungsgesetz|Allgemeine Sozialversicherungsgesetz]] (ASVG) und in weiteren Sondergesetzen, B-KUVG, GSVG, BSVG, NVG. Bestimmte Angehörige wie Ehegatten und Kinder sind gegen einen Zusatzbeitrag mitversichert (§§ 123, 51d ASVG). Außerdem unterliegen Arbeitslose und Pensionisten der gesetzlichen Krankenversicherung. Träger sind die jeweils zuständigen [[Krankenkasse#Österreich|Krankenkassen]]. Circa 100.000 Personen sind nicht versichert.<ref name="help.gv Leistungen">''[https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/289/Seite.2893001.html Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung]'', [[help.gv.at]]</ref><ref>[https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/27/Seite.270110.html System der Pflichtversicherung (ASVG, GSVG, FSVG, BSVG)], help.gv.at</ref><ref>[http://kurier.at/chronik/oesterreich/100-000-oesterreicher-haben-keine-versicherung/26.201.959 100.000 Österreicher haben keine Versicherung], Kurier, 11. September 2013</ref><ref>[http://www.ams.at/service-arbeitsuchende/finanzielles/leistungen/krankenversicherung Krankenversicherung], Arbeitsmarktservice Österreich, zugegriffen am 4. April 2015</ref><ref>[http://www.zeit.de/2012/14/A-Nichtversicherte Nichtversicherte, Im Wartezimmer der Mittellosen], zeit.de, 29. März 2012</ref><ref>[https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/36/Seite.360555.html Selbstversicherung in der Krankenversicherung], help.gv.at.</ref>
 
Den Krankenversicherungsträger selbst kann man sich nicht auswählen, er ist vom jeweiligen Dienstgeber und dessen Standort abhängig. So gibt es:
* eine ''[[Gebietskrankenkasse]]''&nbsp;(GKK) pro Bundesland, welche für die in der Privatwirtschaft tätigen Menschen zuständig ist. Die größte davon ist die [[Wiener Gebietskrankenkasse]].
* sechs spezielle ''Betriebskrankenkassen''&nbsp;(BKK) – ''[[Voestalpine]]'' und ''Zeltweg''/voestalpine, [[Böhler-Uddeholm|''Kapfenberg''/Böhler-Werke]], [[Mondi]], [[Wiener Linien]], [[Austria Tabak]]<ref>''[http://esv-bkk.sozvers.at/ Willkommen bei der BKK''], esv-bkk.sozvers.at</ref> – und die ''[[Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau]]''&nbsp;(VAEB), historisch begründet.
* ''[[Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft]]''&nbsp;(SVA) für Unternehmer und Selbständige zur Kranken- sowie Pensionsversicherung. Sie hat aber – anders als die GKK – bei ambulanten Behandlungen eine [[Selbstbeteiligung]] von 20 %, den Versicherte zu zahlen haben, bietet dafür mehr Leistungen als die GKK.
* die ''[[Sozialversicherungsanstalt der Bauern]]''&nbsp;(SVB) seit 1979 für selbstständige Bauern.
* die ''[[Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter]]''&nbsp;(BVA)
 
Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung für unselbständig Erwerbstätige trifft Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, den Arbeitnehmer vor Antritt der Beschäftigung beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und regelmäßig die gesetzlich festgelegten Beitragssätze abzuführen. Der Arbeitgeber haftet für die Sozialversicherungsbeiträge; er ist berechtigt, den Dienstnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen vom Gehalt des Arbeitnehmers abzuziehen.
 
Selbständige und Selbstversicherte haben den Beitrag zur Gänze selbst zu tragen.
 
=== Private Zusatzversicherung ===
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