#redirect [[Ablehnungsgesuch]]
Mit der '''Befangenheit''' – auch '''Voreingenommenheit''', '''Parteiigkeit''' und (seltener) '''Parteilichkeit''' genannt – wird der Zustand eingeschränkten (das heißt nicht unabhängigen) [[Urteilsvermögen]]s einer Person aufgrund einer im Besonderen vorliegenden persönlichen Motiv- oder Sachlage oder eines eingeschränkten Urteilsvermögens auf Grund von einseitig bewerteter, das heißt nicht in ausgewogenem Verhältnis vorliegenden Informationen bezeichnet. Eine befangene Person entscheidet folglich auf der Grundlage eines [[Vorurteil]]s.
Der subjektive Begriff der Befangenheit darf nicht verwechselt werden mit der [[Objektivität|objektiven]] ''Besorgnis der Befangenheit'', die zur [[Ablehnungsgesuch|Ablehnung eines Richters im Gerichtsverfahren]] führen kann.
== Verwendung ==
{{Staatslastig|DEAT}}
=== Deutschland ===
Der Begriff der Befangenheit wird hinsichtlich folgender Funktionen verwendet:
* Vor [[Gericht]] bei einer [[Richter|Recht sprechenden Person]] bei der Begründung eines [[Ablehnungsgesuch]]s wegen ''Besorgnis der Befangenheit'', etwa nach {{§|24|stpo|juris}} [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]].
* beim [[Rechtsanwalt]] (als Organ der Rechtspflege) beim [[Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen]], in Deutschland nach {{§|43a|brao|juris}} Abs. 4 [[Bundesrechtsanwaltsordnung|BRAO]]
* bei [[Behörde]]nvertretern im Verwaltungsverfahren, z. B. gemäß {{§|21|vwvfg|juris}} [[Verwaltungsverfahrensgesetz|VwVfG]] oder im Sozialverwaltungsverfahren gemäß {{§|17|sgb_10|juris}} [[SGB X]]
* im Aufsichtswesen der [[Bundesrechnungshof|Rechnungshöfe]] gemäß {{§|17|brhg_1985|juris}} [[Bundesrechnungshofgesetz|BRHG]]
* im Steuerverfahren gemäß {{§|83|ao_1977|juris}} [[Abgabenordnung|AO]]
* im [[Handelsrecht|Handels-]] und [[Gesellschaftsrecht]], z. B. {{§|319|hgb|juris}} [[Handelsgesetzbuch|HGB]], {{§|171|aktg|juris}} [[Aktiengesetz (Deutschland)|AktG]],
* bei [[Politik]]ern sowie [[ehrenamtlich]] z. B. [[Kommunalpolitik|kommunalpolitisch]] Tätigen bei einem [[Interessenkonflikt]]
In vielen Gremien, die sich aus gewählten Personen zusammensetzen, darf ein Mitglied an Beratungen und Abstimmungen zu einem Thema nicht teilnehmen, wenn es dabei als „befangen“ beurteilt worden ist, das heißt, die persönlichen Interessen des Mitglieds mit den Interessen der von ihm im Gremium zu vertretenden Allgemeinheit, also der Wählerschaft bzw. dem [[Gemeinwohl]] kollidieren könnten. Nimmt ein befangenes Mitglied dennoch an einer entsprechenden Abstimmung teil, kann das zu ihrer Ungültigkeit und der Notwendigkeit einer erneuten Beschlussfassung führen. Ein Beispiel sind Befangenheitsregeln für [[Gemeinderat (Deutschland)|Gemeinde-]] bzw. [[Ortschaftsrat|Ortschaftsräte]] in [[Gemeindeordnungen in Deutschland|Gemeindeordnungen]] (z. B. § 18 ''GeO für Baden-Württemberg''<ref>[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemO+BW+%C2%A7+18&psml=bsbawueprod.psml&max=true landesrecht-bw.de: ''Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000; § 18 Ausschluss wegen Befangenheit''] (Zuletzt aufgerufen: 4. Dezember 2015)</ref><ref>[[Gemeindetag Baden-Württemberg]], ''BWGZ - Die Gemeindezeitung'', 11–12 | 2014, ''Schwerpunktausgabe für Stadt-, Gemeinde- und Ortschaftsräte'', Irmtraud Bock, [https://www.gemeindetag-bw.de/system/files/downloads_buch/bwgz_2014_11_artikel8.pdf gemeindetag-bw.de: ''Befangenheit – Ausschluss von der Beratung und Entscheidung im Gemeinderat und Ortschaftsrat''] (Zuletzt aufgerufen: 4. Dezember 2015)</ref><ref>[[Gemeindetag Baden-Württemberg]], ''BWGZ - Die Gemeindezeitung'', 11–12 | 2014, ''Schwerpunktausgabe für Stadt-, Gemeinde- und Ortschaftsräte'', [https://www.gemeindetag-bw.de/system/files/downloads_buch/bwgz_2014_11_artikel9.pdf gemeindetag-bw.de: ''Befangenheitskatalog''] (Zuletzt aufgerufen: 4. Dezember 2015)</ref>).
=== Österreich ===
{{Hauptartikel|Befangenheit (Österreich)}}
== Siehe auch ==
* [[Prinzip der Parteilichkeit]]
== Weblinks ==
{{Wiktionary}}
* [http://www.zis-online.com/dat/artikel/2012_5_670.pdf Befangenheit im Prozeß] von Alexander Ignor aus [[Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik|ZIS]] 5/2012 (PDF; 141 kB)
== Einzelnachweise ==
<references />
{{Rechtshinweis}}
{{Normdaten|TYP=s|GND=4144276-3}}
[[Kategorie:Affekt]]
[[Kategorie:Prozessrecht (Deutschland)]]
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