Diskussion:KZ-Außenlager Stephanskirchen

Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Treck08 in Abschnitt Unstimmigkeit
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Unstimmigkeit

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Satz: Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg ermittelte 1969 und eröffnete kein Verfahren.
Ich vermute hier eine sachliche Unstimmigkeit; der Sachverhalt bleibt unklar.
Die Zentrale Stelle führte sog. Ermittlungsverfahren durch. Wenn diese Ermittlungen einen ausreichenden Verdacht für strafrechtliche Taten erhärteten, wurden diese Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft gegeben. Diese konnte ggf. weiter ermitteln und eine Anklage erheben.
Ein Verfahren=Strafverfahren konnte die Zentrale Stelle nicht eröffnen. Wenn Verfahren=Ermittlungsverfahren gemeint ist, müsste das so bezeichnet werden. (Für mich kaum nachvollziehbar: Wenn erste Verdachtsmomente wenig plausibel waren und weiter Ermittlungen gar nicht erst angestellt wurden?) Dann wäre zu formulieren: Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg ermittelte 1969, eröffnete aber kein Ermittlungsverfahren, weil ...
--H.Parai (Diskussion) 16:32, 8. Okt. 2022 (CEST)Beantworten

Danke, habe ich korrigiert. --Treck08 (Diskussion) 19:53, 9. Okt. 2022 (CEST)Beantworten
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