Patentgesetz (Deutschland)
Das Patentgesetz sichert im deutschen Recht neben dem Markengesetz, Gebrauchs- und Geschmacksmustergesetz den Schutz neuschöpferischer Entwicklungen.
Basisdaten | |
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Titel: | Patentgesetz |
Abkürzung: | PatG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Gewerblicher Rechtsschutz |
Fundstellennachweis: | 420-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 25. Mai 1877 (RGBl. S. 501) |
Inkrafttreten am: | 1. Juli 1877 |
Neubekanntmachung vom: | 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1) |
Letzte Neufassung vom: | 5. Mai 1936 (RGBl. II S. 117) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
überw. 1. Oktober 1936 (§ 56 Abs. 1) |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 30. August 2021 (BGBl. I S. 4074) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2022 (Art. 3 G vom 30. August 2021) |
GESTA: | C224 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Geschichte
BearbeitenAm 25. Mai 1877[1] wurde das erste Reichs-Patentgesetz erlassen, welches auch die Einrichtung einer Behörde vorsah, die Patente vergeben sollte.[2] In den Jahren 1891 und 1936 wurden neue Patentgesetze erlassen. Die letzte Neufassung des Patentgesetzes 1936 datiert vom 16. Dezember 1980. Sie ist seit dem 1. Januar 1981 in Kraft und hat seither eine erhebliche Zahl, zum Teil gravierender, Änderungen erfahren, so in den Jahren 1993, 1998 und 2005 im Zusammenhang mit der Biotechnologie.
Gesetzesinhalt
BearbeitenDas Patentgesetz definiert in den §§ 1–25 PatG das Patent und nennt die patentierbaren Erfindungen. Es muss zunächst eine Lehre zum technischen Handeln vorliegen. Diese muss beim nationalen Patent – weitestgehend übereinstimmend auch beim europäischen Patent – gegenüber dem Stand der Technik neu sein, auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein (§§ 1–5 PatG). Inzwischen ist es auch möglich, biologische Materialien und Erzeugnisse aus biologischen Materialien zu patentieren. Der menschliche Körper, seine Zellen und Gensequenzen sind nicht patentierbar (§ 1a PatG). Ebenfalls nicht patentierbar sind Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. Insbesondere ist das Verwenden und das Klonen von Embryonen und menschlichen Lebewesen unzulässig.
Im zweiten und dritten Abschnitt (§§ 26–33; §§ 34–64 PatG) werden die Errichtung und der Betrieb des Patentamtes (Deutsches Patent- und Markenamt, DPMA, mit Sitz in München) sowie das Verfahren vor dem DPMA beschrieben.
Für die Entscheidung über Streitigkeiten mit dem Patentamt, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Patents oder die Zwangslizenz wurde das Bundespatentgericht (BPatG) errichtet. Es ist ein oberes Bundesgericht mit Sitz in München, das im Rang eines Oberlandesgerichts steht, so dass die Rechtsmittelinstanz der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ist.
Die Verfahren vor dem Patentgericht sind
- das Beschwerdeverfahren (§§ 73–80 PatG)
- das Nichtigkeitsverfahren (§§ 81–84 PatG) und
- das Zwangslizenzverfahren (§§ 85, 85a PatG)
Gegen die Entscheidungen sind die Rechtsmittel der Beschwerde, der Rechtsbeschwerde und der Berufung zulässig, die zum Bundesgerichtshof führen.
Das Patentgesetz gibt dem Inhaber eines Patentes verschiedene zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz, Auskunft, Rückruf oder Vernichtung, sofern er Rechtsverletzungen seines Patentes hinnehmen muss oder eine Rechtsverletzung etwa durch Patentberühmung zu befürchten ist (§§ 139ff., 146 PatG).
Die Strafvorschriften nach § 142 PatG zählen zum Nebenstrafrecht.
Bei allen übrigen Streitigkeiten sind diese Angelegenheiten den Zivilkammern der Landgerichte zugewiesen (§ 143 Abs. 1 PatG). Die Zuständigkeit ist – zum Teil länderübergreifend – bei einigen Landgerichten in eigens eingerichteten Patentstreitkammern konzentriert.
Literatur
Bearbeiten- Friedrich-Karl Beier, Andreas Heinemann (Hrsg.): Patent- und Musterrecht. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-56963-0.
- Georg Benkard (Begr.): Patentgesetz. 11. Auflage. C.H. Beck 2006, München 2015, ISBN 978-3-406-66359-8.
- Rudolf Kraßer, Christoph Ann: Patentrecht. Lehrbuch zum deutschen und europäischen Patent- und Gebrauchsmusterrecht. 7. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-67276-7.
- Rudolf Busse (Begr.), Alfred Keukenschrijver (Hrsg.): Patentgesetz. 8. Auflage. W. de Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-032378-8.
- Peter Mes: PatG. GebrMG. Kommentar. 4. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-67644-4.
- Rainer Schulte (Hrsg.): Patentgesetz mit Europäischem Patentübereinkommen. Kommentar auf der Grundlage der deutschen und europäischen Rechtsprechung. 9. Auflage. Carl Heymanns, Köln/ München 2014, ISBN 978-3-452-27586-8.
- Uwe Fitzner, Raimund Lutz, Theo Bodewig (Hrsg.): Patentrechtskommentar. 4. Auflage. Verlage C.H. Beck/ Franz Vahlen, München 2012, ISBN 978-3-8006-3591-7.
Weblinks
BearbeitenEinzelnachweise
Bearbeiten- ↑ DPMA – Geschichte. In: dpma.de. Abgerufen am 26. April 2016.
- ↑ Benkard/Rogge, PatG, 10. Auflage. Einleitung, Rdnr 7