Verfahrensfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, innerhalb eines Gerichtsverfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen. Es handelt sich hierbei in der Regel um Betreuungsverfahren, Unterbringungsverfahren, Nachlassverfahren oder Grundbuchangelegenheiten.

Grundsätzlich ist nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) derjenige verfahrensfähig, der geschäftsfähig (§ 104 BGB) ist (§ 9).

In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist die betroffene Person allerdings in jedem Falle auch bei fehlender Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, im letzteren Falle, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hat (§ 275 bzw. § 316, ggf. in Verbindung mit § 167 Abs. 3 FamFG).

In der Zivilprozessordnung läuft die Verfahrensfähigkeit unter dem Begriff Prozessfähigkeit.

Siehe auch

Bearbeiten
Bearbeiten

Literatur

Bearbeiten
  • Harm: Die Verfahrensfähigkeit betreuter Personen gem. § 66 FGG; Rpfleger 2006, 8
pFad - Phonifier reborn

Pfad - The Proxy pFad of © 2024 Garber Painting. All rights reserved.

Note: This service is not intended for secure transactions such as banking, social media, email, or purchasing. Use at your own risk. We assume no liability whatsoever for broken pages.


Alternative Proxies:

Alternative Proxy

pFad Proxy

pFad v3 Proxy

pFad v4 Proxy